Unter namentlicher Anforderung wird verstanden, wenn Betriebe oder Arbeitgeber*innen die Bundesagentur für Arbeit gezielt um die Vermittlung von Arbeitskräften aus dem Ausland bitten, die sie bereits kennen, diese also mit Namen anfordern. Wenn nur um die Vermittlung einer bestimmten Anzahl nicht weiter spezifizierter Arbeitskräfte gebeten wird – dabei handelt es sich heute vor allem um Saisonarbeitnehmer*innen z.B. in der Landwirtschaft oder dem Tourismus – handelt es sich um eine nicht-namentliche oder anonyme Anforderung. Zur Zeit der Anwerbeabkommen empfahlen in Deutschland arbeitende ausländische Arbeitnehmer*innen ihren Arbeitgeber*innen häufig Freund*innen, Bekannte oder Familienangehörige, die dann namentlich angefordert wurden.