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Dublin-Prüfung

Als Dublin-Prüfung wird der im Rahmen des Dublin-III-Verfahrens stattfindende Prozess verstanden, bei dem geprüft wird, welcher europäische Staat für die eigentliche Prüfung des Asylantrags eines*r Geflüchteten zuständig ist. Das Verfahren ist Teil des gemeinsamen europäischen Asylsystems. Diese Prüfung findet noch vor der Prüfung eines Asylantrages statt und wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. Dabei werden die Fingerabdrücke der Asylsuchenden mit der europäischen Datenbank EURODAC abgeglichen. Hier wird geprüft, wann und wo die Asylsuchenden in die EU eingereist sind und ob eventuell bereits in einem anderen Land ein Asylantrag gestellt wurde. Wird festgestellt, dass die Person bereits in einem anderen EU-Land registriert wurde, wird das Dublin-Verfahren angewendet und ein Übernahmegesuch an das Land gestellt, in dem die Person bereits registriert ist. In diesem Fall können Asylsuchende in dieses Land durch die sogenannte „Überstellung“ abgeschoben werden. Ziel der Dublin-Verordnung und des Prüfverfahren ist es, dass jeder Antrag nur durch einen der EU-Mitgliedsstaaten, Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein geprüft wird. Die Zuständigkeit für die Asylsuchenden liegt bei dem Staat, der als erstes betreten wurde.