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Asylbewerberleistungsgesetz

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gilt seit 1993 und regelt, welche Sozialleistungen Asylbewerber*innen erhalten. Bis dahin empfingen Asylbewerber*innen Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Regelungen und Sätze unterscheiden sich von anderen Sozialleistungen, die sich nicht an Asylbewerber*innen richten und waren z.B. lange Zeit niedriger als Hartz-IV-Sätze. In der Zeit der Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen gilt zudem nach § 3 AsylbLG das „Sachleistungsprinzip“, bei dem Sozialleistungen auf Sachleistungen und Unterbringung reduziert wurden. Statt Geld wird Geflüchteten dort mittels Sachspenden, Wertgutscheine oder Lebensmittelpaketen der notwendige Bedarf an Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung gegeben. Neben der Kritik, dass dies nicht selbstbestimmt ist und Menschen nicht selbst entscheiden können, was sie essen oder tragen möchten, ist besonders auch die Tatsache problematisch, dass medizinische Behandlung nur im Notfall vorgesehen ist und zudem Nicht-Mediziner*innen häufig darüber entscheiden, was als Notfall gilt. 2012 erklärte das Bundesverfassungsgesetz die niedrigen Regelsätze für verfassungswidrig, ist teilweise aber seit 2015 wieder eingeführt worden. Eingeführt wurde das Gesetz im Zuge der Debatte um die angebliche Ausnutzung des deutschen Asylsystems durch Geflüchtete zur Abschreckung vermeintlicher „Asylbetrüger“ und „Asylmissbrauchs“.