In Krisensituationen und auf der Flucht werden Familienangehörige häufig getrennt. Asylberechtigte Personen in Deutschland haben im Rahmen der „Familienzusammenführung“, auch „Familiennachzug“ genannt, das Recht Familienmitglieder in die Bundesrepublik nachzuholen. Dies betrifft nur Ehepartner oder minderjährige biologische Kinder bzw. die Eltern minderjähriger biologischer Kinder, man spricht dabei auch von Ehegatt*innen- oder Kindernachzug. Ist ein Asylantrag noch nicht entschieden, ist eine Familienzusammenführung nicht möglich. Auch im Bereich der Arbeitsmigration kam es vor allem nach dem Anwerbestopp von 1973 zu Familienzusammenführungen. Viele Arbeitsmigrant*innen entschieden sich längerfristig in Deutschland zu bleiben und holten in den 1970er und 1980er Jahren ihre Familien nach.