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Asyl

Das deutsche Grundgesetz ermöglicht mit GG Art 16a politisch Verfolgten das Recht auf Asyl. Menschen, die nicht unter den 1993 verengten Rahmen des GG fallen, können im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention als schutzbedürftig anerkannt werden. Geflüchtete können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Antrag auf Asyl stellen. Während über diesen Antrag entschieden wird, gilt eine Person als Asylbewerber*in. Im Asylverfahren hört das Bundesamt den*die Asylbewerber*in persönlich an und ermittelt, ob Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz gewährt oder ob der Antrag abgelehnt wird. Während des Asylverfahrens erhalten Asylbewerber*innen durch das Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen vom BAMF, um ihren Grundbedarf zu sichern. Wird der Antrag abgelehnt, droht der Person die Abschiebung in ihr Herkunftsland oder ihre -region oder in ein als sicher eingestuftes Land, über das er oder sie in die Bundesrepublik eingereist ist. Wenn über den Antrag positiv entschieden wird, gilt die Person rechtlich als „anerkannter Flüchtling.“ Im Vorfeld der eigentlichen Prüfung wird durch das Dublin-Verfahren ermittelt, ob die Asylsuchenden bereits in einem anderen EU-Land registriert wurden oder dort einen Antrag auf Asyl gestellt haben. In diesem Fall können die Asylsuchenden in dieses Land abgeschoben werden. (s. Dublin-Prüfung).