Im Zuge des wirtschaftlichen Aufschwungs in der Bundesrepublik Deutschland herrschte seit den 1950er Jahren ein Arbeitskräftemangel, den die BRD durch die Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland beheben wollte. Daher wurde 1955 das erste „Abkommen über Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften“ mit Italien abgeschlossen. Es folgten Anwerbeabkommen mit Spanien (1960), Griechenland (1960), Türkei (1961), Marokko (1963), Südkorea (1963), Portugal (1964), Tunesien (1965) und Jugoslawien (1968). Vergleichbare Anwerbeabkommen gab es auch für „Vertragsarbeiter“ in der DDR mit Vietnam, Kuba, Nicaragua, Mosambik, Polen, Ungarn, Jemen und Angola. Der Aufenthalt der Migrant*innen sollte zeitlich begrenzt sein. Sie sollten nach einer Zeit wieder in ihre Heimat zurückkehren und durch neue Arbeitskräfte ersetzt werden (s. Rotationsprinzip). Der Anwerbestopp von 1973 beendete die Anwerbung von Arbeitsmigrant*innen in der BRD.