In unterschiedlichen Ländern wird die Staatsbürgerschaft nach verschiedenen Prinzipien vergeben. Nach dem ius soli (wörtl. Recht des Bodens) ist die Staatsbürgerschaft an den Geburtsort eines Kindes gebunden. Es wird daher auch Geburtsprinzip oder Geburtsortprinzip genannt. Beim ius sanguinis (wörtl. Recht des Blutes) ist die Staatsbürgerschaft eines Kindes abhängig von der Staatsbürgerschaft eines Elternteils oder beider Elternteile. Es wird daher auch als Abstammungsprinzip bezeichnet. In der Bundesrepublik galt ursprünglich das Abstammungsprinzip von einem deutschen Vater; seit 1975 können beide Elternteile die deutsche Staatsbürgerschaft weitergeben. Seit dem 01. Januar 2000 gilt zusätzlich das ius soli, sofern das Kind in Deutschland geboren wurde und ein Elternteil sich seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält. Seit 2014 kann ein solches Kind die deutsche und die andere Staatsangehörigkeit behalten und muss sich nicht wie zuvor bei Erreichen der Volljährigkeit für eine der beiden entscheiden (ehemalige Optionspflicht).